FPG: § 86 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; ist nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist; Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt)
VwGH 8. 9. 2009, 2008/21/0661