FPG 2005: § 21 Abs 1 Z 2 (Erteilung von Visa, wenn die Wiederausreise gesichert erscheint; bei Versagung Erfordernis des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Verdacht des Verbleibens in Österreich trotz Ablaufes der Gültigkeitsdauer)
§ 21 Abs 4 (Interessenabwägung, Zweck sowie Dauer des geplanten Aufenthalts maßgeblich)