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VwGH 29. 9. 2009, 2008/21/0546 (Fremdenpolizei)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2010/395ZfV 2010, 283 Heft 2 v. 5.5.2010

FPG: § 9 Abs 1 Z 2 (über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz)

VwGH 29. 9. 2009, 2008/21/0546

1. Der Bf, ein russischer Staatsangehöriger, stellte mit der an die BPolDion Linz gerichteten Eingabe vom 24. 9. 2007 den Antrag, die Gültigkeitsdauer des für ihn ausgestellten Konventionsreisepasses zu verlängern. Am 15. 4. 2008 begehrte der Bf im Hinblick auf die behauptete Untätigkeit der angerufenen Beh den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den eingangs erwähnten Antrag auf die Sicherheitsdirektion für das Bundesland OÖ. Die genannte Sicherheitsdirektion nahm ihre Zuständigkeit - offenbar in Stattgebung des Devolutionsantrages - wahr und wies den Antrag des Bf vom 24. 9. 2007 mit näherer Begründung gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

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