FPG 2005: § 76 Abs 1 (Schubhaft, Voraussetzungen; Sicherungsbedarf, Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung, Zulässigkeit der Schubhaft bei rechtmäßigem Aufenthalt des Fremden nur bei Vorliegen bestimmter Tatsachen, er würde sich dem Verfahren entziehen; Prüfung der Haftfähigkeit durch UVS; Vorliegen einer nicht fortdauernden Haftunfähigkeit, Verhältnismäßigkeitsprüfung, möglicherweise Anwendung gelinderer Mittel; Fehlen einer Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt, keine relevante Bedeutung für Asylwerber)