FPG: § 21 Abs 1 Z 2 (Erteilung eines Visums; Wiederausreise des Fremden muss gesichert erscheinen)
§ 21 Abs 1 Z 3 (ebenso; öffentliche Interessen können entgegenstehen, wenn Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würde; seinerzeitiger illegaler Aufenthalt wirkt nicht nach)