FPG 2005: § 76 Abs 2 Z 4 (Schubhaft, bei Annahme, dass Antrag des Fremden auf internationalen Schutz aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird; Voraussetzung entfällt bei Verfahrenszulassung nach Beschwerdestattgabe durch AsylGH gem § 41 Abs 3 AsylG 2005)