FPG 2005: § 21 Abs 1 Z 2 (Erteilung von Visa, wenn die Wiederausreise gesichert erscheint; bei Versagung Erfordernis des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Verdacht des Verbleibens in Österreich trotz Ablaufes der Gültigkeitsdauer)
§ 11 Abs 5 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden, Entscheidungspflicht)