FPG: § 86 Abs 1 (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes; Voraussetzungen; Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aufgrund seines persönlichen Verhaltens; hier: hohes Aggressionspotential des Beschwerdeführers)
VwGH 8. 9. 2009, 2007/21/0495
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 30. 4. 2007 wurde der Bf wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Im Hinblick auf dieses strafrechtliche Fehlverhalten erließ die belBeh gegen den Bf mit dem angef B gem § 86 Abs 1 iVm §§ 87, 61, 63 und 66 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Die