FPG 2005: § 51 Abs 1 (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, Glaubhaftmachung einer Bedrohung iSd § 50 Abs 1 und/oder Abs 2 FPG; keine Feststellung, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht, Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Asylbehörde nach § 8 AsylG; Bindungswirkung nur soweit, als sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nicht geändert hat; Einbringung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz vor den Asylbehörden nach dem AsylG 2005 vor Antragstellung gem § 51 Abs 1, keine Zuständigkeit der Fremdenbehörden)