FPG 2005: § 76 Abs 1 (Schubhaft, Voraussetzungen; Sicherungsbedarf)
§ 76 Abs 2 Z 2 (Schubhaft zur Sicherung des Ausweisungsverfahrens nach § 10 AsylG 2005 oder der Abschiebung, wenn gegen den Asylwerber ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde)
§ 76 Abs 2 Z 4 (Schubhaft gegen Asylwerber, Voraussetzungen, voraussichtliche Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung; besondere Rechtfertigungsgründe für Schubhaft in "Dublin-Fällen" erforderlich, Gefahr des Untertauchens; unrechtmäßige Einreise, Fehlen eines Reisedokuments bzw Fehlen von Barmitteln, nicht "restlos geklärte" Identität, sofern keine Verschleierungsabsicht gegeben, sowie fehlende berufliche Integration sind typisch bei Dublinfällen, dh keine Rechtfertigungsgründe für Schubhaft)