FPG: § 60 Abs 2 Z 7 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Nachweis der Unterhaltsmittel)
VwGH 7. 7. 2009, 2006/18/0380
1. Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Beh ersichtlich sein muss, dass der Fremde