BDG: § 177 Abs 1 (Universitätsassistent, provisorisches Dienstverhältnis)
§ 177 Abs 3 (ebenso, bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse Enden nach sechs Jahren; Verneinung eines bis zur Entscheidung über die Definitivstellung bestehenden Schwebezustandes)