NÖ FLG: § 1 Abs 1 (Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung)
§ 42 Abs 1 (Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen)
§ 43 Abs 1 (Voraussetzungen für Feststellungsbescheide; Verträge oder Übereinkommen müssen neben den Voraussetzungen des § 43 der Zielsetzung des § 1 Abs 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben)