Vlbg Güter- und SeilwegeLG: § 12 (Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden; über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde)
§ 13 Abs 1 (Bildung von Güter- und Seilwegegenossenschaften)