Vlbg Güter- und SeilwegeG: § 13 (Bildung von Güter- und Seilwegegenossenschaften; Voraussetzungen; wird durch eine den Güterweg betreffende Angelegenheit die Rechtsstellung des einzelnen Mitgliedes anders als die Rechtsstellung der Bringungsgemeinschaft berührt, so kommt nicht nur der Bringungsgemeinschaft sondern auch den einzelnen Mitgliedern dieser Gemeinschaft Parteistellung im Verfahren zu)
VwGH 17. 9. 2009, 2007/07/0164