RAO: § 16 Abs 4 (Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei besonderer Belastung als Verfahrenshelfer)
§ 46 Abs 2 (Festlegung von Gesichtspunkten, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung zur Verfahrenshilfe ganz oder teilweise zu befreien sind)