OÖ ROG 1994: § 23 Abs 3 (Sonderwidmung im Bauland; Gebiete für Geschäftsbauten; Geschäftsbauten nur in solchen Gebieten, ausgenommen in Kerngebieten bis 1.500 m²; Gesamtverkaufsfläche bis zu dem im Flächenwidmungsplan festgelegten Höchstmaß; Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche)