NÖ BauO: § 4 Z 6 idF vor LGBl 8200-15 (Gebäude, Begriff; oberirdisches Gebäude mit Dach und zwei Wänden, vom Menschen begehbar; zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen; Nebengebäude, Begriff; eingeschoßiges Gebäude bis 100 m² und ohne Aufenthaltsraum; Gebäude, das gleichzeitig die Treppe
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