NÖ BauO 1996: § 6 Abs 2 (Bauverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; ua aus den Vorschriften über Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben; Lärm einer Feuerwehrsirene)
§ 48 Abs 1 (Emissionen von Bauwerken, keine Gesundheitsgefährdung, keine örtlich unzumutbaren Belästigungen)