Wr BauO: § 61 (Baubewilligung, antragsbedürftiger Verwaltungsakt; keine Bewilligungsfähigkeit in toto, bei Trennbarkeit im Zweifel Teilbewilligung)
§ 69 Abs 1 (Entscheidung über Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, taxative Aufzählung der Bauvorhaben)