Tiroler BauO 2001: § 45 (Werbeeinrichtungen; erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes; schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten des Amtssachverständigen, nicht durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpftes; unvollständiges Bauansuchen, Verbesserungsauftrag; Entscheidungsfrist von zwei Monaten, eingehalten)
VwGH 15. 9. 2009, 2005/06/0174