AsylG 1997: § 5 Abs 1 (unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit aufgrund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der EU, Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages, gleichzeitig mit Zurückweisungsbescheid Feststellung, welcher andere Staat zuständig)