BauarbeiterschutzV: § 87 (Arbeiten auf Dächern; Absturzsicherungen; Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen; keine Einschränkung der Pflichten nach Entfernung der Arbeiten von Absturzkante)
VStG: § 5 Abs 1 (Schuld, Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, ausreichendes Kontrollsystem, keines)