BauarbeiterschutzV: § 7 Abs 2 Z 4 (Absicherung bei Absturzgefahr; "Absturzgefahr", Definition; sonstige Arbeitsplätze, Standplätze, Verkehrswege mit mehr als 2,00 Meter Absturzhöhe)
§ 7 Abs 5 (Herstellen von Stockwerksdecken oder Errichten der Wände von Stockwerksdecken aus; keine Geltung für vorangehende Vorbereitungs- oder Abbruchsarbeiten)