AuslBG: § 2 Abs 2 (Beschäftigung, Begriff; Probearbeit, keine; Unentgeltlichkeit, keine; Bäckerarbeiten)
VwGH 16. 9. 2009, 2007/09/0263
1. Zum Begriff der Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG Hinweis auf stRsp des VwGH. Wenn der Bf vorbringt, dass es sich bei der Tätigkeit des ggstl Ausländers bloß um eine kurzfristige Tätigkeit gehandelt habe, die nicht der Bewilligungspflicht nach § 2 Abs 2 AuslBG unterliege, weil nur eine Arbeit zur Probe vorliege, ist ihm entgegen zu halten, dass die belBeh festgestellt hat, dass der Ausländer an der Herstellung von Brot in der Bäckerei nach den Anweisungen und unter Kontrolle des dortigen Bäckermeisters in der Zeit zwischen 7.00 Uhr bis gegen Mittag mitgewirkt hat und daher diese Tätigkeit als Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gem § 2 Abs 2 lit a AuslBG zu qualifizieren ist. Es kann der belBeh nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie dafür maßgebende Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des AN vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb als gegeben erachtet hat. Eine Probearbeit, die nicht als Beschäftigung iSd § 2 AuslBG zu qualifizieren ist, kann grundsätzlich nur dann als gegeben erachtet werden, wenn eine solche persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht besteht und etwa ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist (VwGH 1. 10. 1997, 96/09/0036 = ZfVB 1998/1901). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch auch vom Bf nicht behauptet worden. Die Beschäftigung ging jedenfalls über ein bloßes Vorführen von Kenntnissen und Fähigkeiten - vor Aufnahme der späteren Beschäftigung - hinaus, und es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die behauptete Tätigkeit des Ausländers im Betrieb des Bf auf besondere Weise beobachtet oder beurteilt worden wäre, wie dies bei einer Probearbeit naturgemäß der Fall ist.