AuslBG: § 32a Abs 2 Z 3 (Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung, dauernde Niederlassung seit fünf Jahren; Rumäne)
VwGH 16. 9. 2009, 2007/09/0212
Aus dem Wort "seit" in § 32a Abs 2 Z 3 AuslBG ist zu schließen, dass die dort festgelegte Voraussetzung der dauernden Niederlassung und eines regelmäßigen Einkommens aus erlaubter Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Entscheidung der belBeh vorliegen muss. Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht aus den europarechtlichen Best (Vertrag über den Beitritt ua Rumäniens zur EG, ABl L 157 vom 21. 6. 2005, Anhang VII, 1. Freizügigkeit, Pkt 2.). Abweisung.