Wr AWG: § 18 Abs 1 Z 2 (Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr auf Antrag für Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, keine Abfälle anfallen und auch durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten keine Abfälle anfallen; hier: in einem Verkaufslokal für Eigenbauweine fallen typischerweise Abfälle an)
VwGH 17. 9. 2009, 2008/07/0015