VerpackV 1996 idF BGBl II 1996/364: § 1 Abs 1 (Geltungsbereich; Formulierung in § 1 Abs 1 ist überschießend, weil Hersteller und Importeure von Verpackungen dem Abschnitt II, der nur die (keine Verpackungen darstellenden) Warenreste betrifft, nicht unterliegt)
§ 16 (Rücknahmepflicht für Warenreste)