7. ZPMRK: Art 4 Abs 1 (Recht, wegen derselben strafbaren Handlung, wegen der jemand rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, im selben Staat erneut vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden; "Freispruch", Begriff, auch Einstellung wegen Rücktrittes des Staatsanwaltes von der Anklage; Iden-
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