B-VG: Art 18 Abs 1 (Legalitätsprinzip, Bestimmtheitsgebot; Gesetzgeber muss bei eintätigem Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und eines gerichtlichen Straftatbestandes - Idealkonkurrenz - Inhalt und Zweck der verschiedenen Strafdrohungen eindeutig erkennen lassen; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei Verteilung des Unrechtsgehaltes einer Tat auf mehrere Tatbilder und allenfalls auf die Zuständigkeiten verschiedener Strafbehörden)