B-VG: Art 137 (Klagen, vermögensrechtliche Ansprüche ua gegen den Bund; Wahrnehmung legislativen Unrechts durch den VfGH nur, wenn der die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung auslösende Akt unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist; Verletzung der Notifikationspflicht nach Art 88 Abs 3 EG ist der Verwaltung zuzurechnen, Amtshaftung; Klagen auf Rückforderung öffentlich-rechtlicher Leistungen bei Wegfall der Rechtsgrundlage, KWK-Zuschläge nach dem ÖkostromG, Passivlegitimation des Bundes)