StVO: § 43 Abs 2 lit a (Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise; Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen; Schutz der Bevölkerung, der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderliche dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote; mangelhaftes Ermittlungsverfahren)