7. ZPMRK: Art 4 Abs 1 (Recht, wegen derselben strafbaren Handlung, wegen der jemand rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, im selben Staat erneut vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden; "Freispruch", Begriff, auch Einstellung wegen Rücktrittes des Staatsanwaltes von der Anklage; Identität "strafbarer Handlungen", Auslegung dieser völkerrechtlichen Norm, Harmonisierung mit der Rechtsprechung des EGMR, Identität des rechtlichen Tatbestandes, nicht der faktischen Tathandlung maßgebend; kein Verbot der "Doppelbestrafung" bzw "Doppelverfolgung" im Falle klarer Regelungen über das Kumulationsprinzip von gerichtlicher Strafe und Verwaltungsstrafe, wenn sich die Straftatbestände in wesentlichen Elementen unterscheiden; eintätiges Zusammentreffen, Idealkonkurrenz; Körperverletzung in selbstverschuldeter Berauschung nach § 88 Abs 3 iVm § 81 Abs 1 Z 2 StGB, Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO)