EG: Art 87 Abs 3 lit c (mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen; Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; KWK-Zuschläge nach dem ÖkostromG)
§ 88 Abs 3 erster Satz (Beihilfen, Notifikationspflicht betreffend Beihilfe samt Finanzierungssystem)