WRG 1959: § 72 Abs 1 lit e (Verpflichtung für Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung)
VwGH 20. 5. 2009, 2008/07/0014
Adressat des B nach § 31 Abs 1 WRG 1959 ist der Bf. Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Grundeigentümer die Best des § 72 WRG 1959 zur Verfügung. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung kann entweder in einem gesonderten B oder bereits in dem gegen den Verpflichteten gerichteten B ausgesprochen werden.