WRG 1959: § 77 Abs 3 lit i (Satzung; Bestimmung über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten; Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Wassergenossenschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur; Verjährungsbestimmungen des ABGB sind nicht anzuwenden)
VwGH 20. 5. 2009, 2007/07/0119