WRG 1959: § 138 Abs 1 lit a (Beseitigungsauftrag einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung; Auftrag muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist; Umschreibung des Auftrages und Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fällt in amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Wasserrechtsbehörde)
AVG: § 13 Abs 3 (Mängelbehebungsauftrag)