WRG 1959: § 72 Abs 1 lit b (Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen das Betreten und Benützen ihrer Grundstücke zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist)
VwGH 25. 6. 2009, 2006/07/0110