WRG 1959: § 2 Abs 1 (öffentliche Gewässer)
§ 5 Abs 1 (Benutzungsberechtigung öffentlicher Gewässer; bezieht sich die Benutzung lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich; hier: strittiger Grenzverlauf)