WaffG: § 26 (Pflicht des Inhabers eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses zur Mitteilung jeder Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes; Zweck der Regelung im Hinblick auf Verlässlichkeitsprüfung nach § 25 (Verletzung der Mitteilungspflicht ist Dauerdelikt)
§ 51 Abs 2 (Übertretung)