WaffG 1996: § 12 Abs 2 (unverzügliche Sicherstellung der sich im Besitz eines Menschen, gegen den ein Waffenverbot verhängt wurde, befindlichen Waffen; Beschränkung der Verfügungsmacht)
§ 12 Abs 3 Z 1 (Verfall der sichergestellten Waffen und Munition mit Rechtskraft eines Waffenverbotes)