AVG: § 42 Abs 2 idF des Jahres 1968 (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Ladung, Unterlassung der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen, Präklusion; ausdrückliche Regelung in der Tiroler Landesbauordnung, wem der Bescheid zuzustellen ist; keine Zustellung an Parteien, die keine Einwendungen erhoben haben; Rechtskraft auch gegenüber Parteien, denen der Bescheid nicht zuzustellen war)
VwGH 28. 4. 2009, 2009/06/0029