AVG: § 66 (Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung; Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels; keine Sachentscheidung durch Berufungsbehörde)
VwGH 3. 4. 2009, 2008/22/0447
Prozessgegenstand einer Berufungsentscheidung nach § 66 AVG ist jene Verwaltungssache, die zunächst der Beh erster Instanz vorlag. Hat die UnterBeh nur prozessual entschieden, so darf die BerufungsBeh keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG, 1273 ff, angeführte hg Rsp, sowie VwGH 28. 8. 2008, 2008/22/0072).