AVG: § 7 Abs 1 Z 5 (Befangenheit von Verwaltungsorganen; Mitwirkung an der Erlassung des angef Bescheides in unterer Instanz, nicht vorliegend; Einfluss auf den Inhalt des unterinstanzlichen Bescheides bloß durch Handhabung des Weisungsrechts)
NAG: § 21 Abs 1 (Verfahren bei Erstanträgen; Auslandsantragstellung)