AVG: § 66 Abs 4 (Entscheidung der Berufungsbehörde in der Sache selbst)
VwGH 20. 5. 2009, 2007/07/0110
Das Faktum 2 (Minderdotierung einer Organismenaufstiegshilfe im Rahmen einer Wasserkraftanlage) umfasst in der Fassung des angef B - im Unterschied zum erstinstanzlichen B - nun zwei getrennt beurteilte und bestrafte Verwaltungsübertretungen, wobei über den Bf jeweils eine Geldstrafe von 400 € verhängt wurde. Eine solche Vorgangsweise ist zulässig. Eine reformatio in peius liegt nicht vor, wenn die BerufungsBeh in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Bf angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Beh erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen war, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wurde (VwGH 12. 12. 1978, 1929/78, Slg 9722 A/1978). Ablehnung.