AVG: § 7 Abs 1 (Befangenheit von Verwaltungsorganen; wird Befangenheitsvorwurf eines schon seinerzeit tätig gewordenen Amtssachverständigen zu wenig konkretisiert, darf sich die Behörde darüber hinwegsetzen)
§ 53 Abs 1 (§ 7 AVG ist auf Amtssachverständige anwendbar)