VStG: § 46 Abs 1 (Mitteilung einer Bescheidausfertigung an die berufungsberechtigten Parteien, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist)
AVG: § 62 Abs 1 (mündliche Bescheiderlassung; Parteienvertreter darf dabei nicht übergangen werden, außer die Partei erklärt sich mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden)