VStG: § 51e Abs 3 (öffentliche mündliche Verhandlung; Verhandlungspflicht, Absehen keines bei ausdrücklichem Antrag auf Durchführung)
VwGH 26. 5. 2009, 2009/02/0105
Da der Bf in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, war die belBeh im Beschwerdefall - da kein Fall des § 51e Abs 4 oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öff mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 28. 6. 2002, 2002/02/0076 = ZfVB 2003/1355). Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.