VStG: § 51f Abs 2 (öffentliche mündliche Verhandlung; Durchführung in Abwesenheit der Partei nur bei ordnungsgemäßer Ladung; keine bei nachgewiesenem Zustellmangel)
VwGH 26. 5. 2009, 2008/02/0353
Mit dem Vorbringen, der Rechtsvertreter des Bfs habe in der Urlaubszeit eine von vielen Verständigungen über die Hinterlegung eines Schriftstückes, nämlich die Verständigung betreffend die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, erhalten. Auf dieser Verständigung sei kein Datum angebracht gewesen, für wie lange das Schriftstück bei der Postfiliale I. zur Abholung bereit liege.