VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, Wiedereinsetzung auch bei nur minderem Grad des Versehens; behaupteter Zustellmangel, keine Fristversäumnis, kein Wiedereinsetzungsgrund)
VwGH 26. 5. 2009, 2009/20/0002